Es wurde dargelegt, dass die Mutter F. die Kinder verlassen habe und in der Türkei niemand die Betreuung der Kinder übernehmen könne: der Grossvater sei schon lange tot, die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen, ein Onkel betreue die kranke Grossmutter und habe selber fünf Kinder, eine Tante sei schon 62, wohne 800 km weit weg von der gewohnten Umgebung der Kinder und habe ihrerseits acht Kinder. Eingereicht wurden ausserdem Unterlagen, die belegen sollten, dass C. erwerbstätig sei (Anstellung allerdings erst seit 22.5.2000), keine Schulden habe ausreichenden Wohnraum anbieten könne (Mietvertrag mit Mietbeginn per 1.2.2000) und die Betreuung der Kinder während seiner Erwerbstätigkeit