Danach übertrug die Mutter F. am 23.2.1999 unterschriftlich die Erziehungsberechtigung über die drei Kinder an C., worauf das Zivilgericht in X. mit Urteil vom 4.5.1999 auf Klage von C. ihm das Sorgerecht für die drei Kinder übertrug. Es wurde dargelegt, dass die Mutter F. die Kinder verlassen habe und in der Türkei niemand die Betreuung der Kinder übernehmen könne: der Grossvater sei schon lange tot, die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen, ein Onkel betreue die kranke Grossmutter und habe selber fünf Kinder, eine Tante sei schon 62, wohne 800 km weit weg von der gewohnten Umgebung der Kinder und habe ihrerseits acht Kinder.