6. C. wurde am 10.12.1996 eingebürgert. Im Folgenden gilt es zu überprüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Schweizer Bürger Anspruch auf Nachzug seiner ausländischen Kinder hat. (..) 7. Der Familiennachzug für die Kinder war mit Verfügung vom 7.12.2000 bewilligt worden. Aus den Akten geht hervor, dass sich das Amt für öffentliche Sicherheit auf die Angaben stützte, welche C. bzw. dessen Vertreter machten. Danach übertrug die Mutter F. am 23.2.1999 unterschriftlich die Erziehungsberechtigung über die drei Kinder an C., worauf das Zivilgericht in X. mit Urteil vom 4.5.1999 auf Klage von C. ihm das Sorgerecht für die drei Kinder übertrug.