Im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug, welches C. am 7.8.2000 durch seinen Vertreter stellen liess, wird vorgebracht, dass die Kinder ohne Familiennachzug in der Türkei ohne Betreuung wären. Sämtliche für die Betreuung in der Türkei allenfalls in Frage kommenden Personen wurden als seit längerer Zeit ortsabwesend (F.), zu alt und krank (Mutter von C.) oder fortgeschrittenen Alters und zu weit weg (Schwester von C.) geschildert, so dass als ausschliessliche Betreuungsmöglichkeit der inzwischen mit dem Sorgerecht ausgestattete und in der Schweiz lebende Vater der Kinder in Betracht kam.