Selbst als er 1997, 1998 und 1999 die Kinder für jeweils 2 Wochen besuchte, scheint nach Darstellung beider Eheleute keine Begegnung stattgefunden zu haben. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einige Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass bei der Eheschliessung die Begründung einer Lebensgemeinschaft gar nicht gewollt war. Es liegen einige Indizien vor, dass die Ehe C.-F. primär eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen, auch wenn die Ehe formell besteht und - zumindest dem äusseren Anschein nach - gelebt wird.