Das war nur zu bewerkstelligen, indem zunächst die Übertragung des Sorgerechts bewirkt und anschliessend die Obhutsbeziehung der Kinder zur Mutter beseitigt wurde. Hätte sich C. nur von seiner Schweizer Ehefrau scheiden lassen und aus dieser Position heraus ein Gesuch um Familiennachzug für seine Kinder aus erster Ehe gestellt, so wäre diesem nach der gängigen Rechtsprechung kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie in der Türkei bei der Mutter (F.) gelebt hätten (BGE 118 Ib 153; BLVGE 1998 265; BLVGE 1996 146). Die Heirat mit F. erfolgte - wie der Beschwerdeführer selber darlegt - um den Kindern die vertraute Beziehung zur Mutter weiterhin zu ermöglichen.