Sie sind in absehbarer Zeit volljährig und werden bald ihre eigenen Wege gehen. Erklärte Heiratsabsicht der Parteien war also nicht die Eingehung einer Lebensgemeinschaft, sondern die allenfalls auf ein paar wenige Jahre beschränkte Wohn- und Erziehungsgemeinschaft sowie die Verschaffung eines Anwesenheitsrechts an F.. Immerhin wurde die erste Ehe 1991 wegen Zerrüttung geschieden. C. übte auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt harsche Kritik an der Erziehungsarbeit von F.. Obwohl er Geld geschickt habe, habe sie schlecht für die Kinder gesorgt, die Schule und alles sei schlecht gewesen.