Rechtsanwalt P. schrieb, dass er mit C. Rücksprache genommen habe und dieser das Verkündgesuch bei der Gemeinde S. noch nicht eingereicht habe, weil er noch auf Dokumente aus der Türkei warte. C. war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch mit A. verheiratet, von welcher er erst am 18.9.2001 geschieden wurde, weshalb er im April 2000 natürlich noch kein Verkündgesuch stellen konnte. d) C. gab anlässlich der Befragung vom 30.7.2001 an, dass er F. eigentlich nicht habe heiraten wollen, es den Kindern zuliebe aber getan habe. Zur Zeit funktioniere die Ehe gut. F. sagte, dass sie sich erst nach Abweisung des Asylgesuches bei C. gemeldet habe; die Ehe funktioniere heute gut.