Beide Angaben entsprechen offensichtlich nicht der Wahrheit: In den Asylakten von F. befindet sich eine Garantieerklärung gegenüber den Appenzellischen Asylbehörden, die C. unterzeichnet hat; auf dem Dokument befindet sich unterhalb seiner Unterschrift auch jene von F.. Die unterzeichnete Garantieerklärung wurde von Rechtsanwalt P. dem Amt für Ausländerfragen eingereicht im Zusammenhang mit einem beantragten Kantonswechsel für F.. Rechtsanwalt P. schrieb, dass er mit C. Rücksprache genommen habe und dieser das Verkündgesuch bei der Gemeinde S. noch nicht eingereicht habe, weil er noch auf Dokumente aus der Türkei warte.