Die Grösse der Wohnung liesse sich allerdings auch damit begründen, dass er beabsichtigte, seine drei Kinder aus der Türkei in die Schweiz zu holen. c) C. behauptete anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für öffentliche Sicherheit, er habe erst im September 2000 von der Anwesenheit von F. in der Schweiz erfahren. F. machte die selben Angaben: Sie habe sich erst nach der Abweisung des Asylgesuchs bei C. gemeldet, er habe nicht gewusst, dass sie sich in der Schweiz aufgehalten habe. Beide Angaben entsprechen offensichtlich nicht der Wahrheit: