in S. wurde am 25.1.2000 unterzeichnet, als Mietbeginn war der 1.2.2000 vorgesehen. C. meldete sich im März 2000 in S. an. Diese Tatsachen lassen sich nur so interpretieren, dass C. mit F. Kontakt hatte: Andernfalls hätte seine neue Adresse in S. im März 2000 kaum Eingang in die Asylakten gefunden. Bemerkenswert ist auch, dass C. nach dem Verlassen seiner Schweizer Ehefrau nicht eine 1-Zimmerwohnung oder ein Zimmer mietete, wie man es von einer Person im Endstadium einer Ehe erwartet, sondern eine 3 ½-Zimmer-Wohnung. Die Grösse der Wohnung liesse sich allerdings auch damit begründen, dass er beabsichtigte, seine drei Kinder aus der Türkei in die Schweiz zu holen.