Er habe seine Kinder schon immer in die Schweiz holen wollen, weil sie hier bessere Ausbildungs- und Berufschancen hätten. Er habe den Kindern den Wunsch erfüllen wollen, mit der Mutter zusammen in der Schweiz zu leben. In der Vernehmlassung führt das Departement aus, C. habe die Umstände des Familiennachzuges nicht wahrheitsgetreu dargelegt. Das Vorgehen umgehe die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 122 II 385, wonach der verspätete Familiennachzug nur aus guten Gründen bewilligt werden könne.