Mit Verfügung vom 7.8.2001 wies das Departement des Innern das Familiennachzugsgesuch zugunsten von F. ab und widerrief die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder von C. und F.. Gegen diesen Entscheid liess C. Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. Im vorliegenden Fall stützt sich das Departement auf Aussagen, die der Gesuchsteller anlässlich der Befragung vom 30.7.2001 machte. Er habe F. nur geheiratet, weil die Kinder ihn darum gebeten hätten. Er habe seine Kinder schon immer in die Schweiz holen wollen, weil sie hier bessere Ausbildungs- und Berufschancen hätten.