sie habe einen Freund namens C., der in der Schweiz wohne. Am 27.7.2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch von F. ab; die darauf eingereichte Beschwerde wurde durch die Asylrekurskommission abgewiesen. F. hätte die Schweiz bis am 30.11.2000 verlassen müssen. C. hatte sich am 31.1.2000 von seiner Schweizer Ehefrau getrennt. Am 18.12.2000 heirateten C. und F.. Am 3.1.2001 reichte C. das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige zugunsten seiner früheren und jetzigen Ehefrau ein. Mit Verfügung vom 7.8.2001 wies das Departement des Innern das Familiennachzugsgesuch zugunsten von F. ab und widerrief die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder von C. und F..