{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-220_2001-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80774&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "15792d9f67d3dac5603b667c29ff66e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:49", "Checksum": "01b6196044ed01ca2f4e56842469f4f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220\nRegeste:\nFamiliennachzug\n\n\ne) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einige Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass bei der Eheschliessung die Begründung einer Lebensgemeinschaft gar nicht gewollt war. Es liegen einige Indizien vor, dass die Ehe C.-F. primär eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen, auch wenn die Ehe formell besteht und - zumindest dem äusseren Anschein nach - gelebt wird.\n5. Eingehenderer Betrachtung bedarf nach den bisherigen Erkenntnissen der Nachzug der drei Kinder. Als C. 1988 die Türkei verliess, waren seine Kinder 4, 3 und 2 Jahre alt. Wie er selber ausführt, hat er sie erst nach seiner Einbürgerung, welche im Dezember 1996 erfolgte, jährlich während 2 Wochen besucht; zu diesem Zeitpunkt waren die Kinder 13, 12 und 11 Jahre alt. Es handelte sich in den auf die Einbürgerung folgenden Jahren somit um drei Besuche von zusammengezählt 6 Wochen Dauer. C. brachte zwar vor, er habe eigentlich im Sinn gehabt, die Kinder einzuladen, was aber an der fehlenden Zustimmung von F. gescheitert sei. Dass er aber konkret versucht hätte, die Kinder z.B. während der langen Sommerferien in die Schweiz einzuladen, kann er nicht darlegen. Im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug, welches C. am 7.8.2000 durch seinen Vertreter stellen liess, wird vorgebracht, dass die Kinder ohne Familiennachzug in der Türkei ohne Betreuung wären. Sämtliche für die Betreuung in der Türkei allenfalls in Frage kommenden Personen wurden als seit längerer Zeit ortsabwesend (F.), zu alt und krank (Mutter von C.) oder fortgeschrittenen Alters und zu weit weg (Schwester von C.) geschildert, so dass als ausschliessliche Betreuungsmöglichkeit der inzwischen mit dem Sorgerecht ausgestattete und in der Schweiz lebende Vater der Kinder in Betracht kam. Dass es dabei um die Zusammenführung der Familie gegangen wäre, wurde zu Recht nicht vorgebracht, hatten die Kinder doch bis anhin in der Türkei gelebt und die vorrangige familiäre Beziehung zur Mutter gepflegt. Der Vertreter von C. brachte in der Eingabe vom 15.11.2000 vor, dass die Kinder in der Schweiz beim Vater leben und nach Beendigung der Volksschule eine Berufslehre absolvieren möchten. Dieses Ziel liess sich für die 16 ½, 15 ½ und 14 Jahre alten Kinder in der Schweiz sicher erfolgreicher verwirklichen als im Herkunftsland.\n6. C. wurde am 10.12.1996 eingebürgert. Im Folgenden gilt es zu überprüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Schweizer Bürger Anspruch auf Nachzug seiner ausländischen Kinder hat. (..)\n7. Der Familiennachzug für die Kinder war mit Verfügung vom 7.12.2000 bewilligt worden. Aus den Akten geht hervor, dass sich das Amt für öffentliche Sicherheit auf die Angaben stützte, welche C. bzw. dessen Vertreter machten. Danach übertrug die Mutter F. am 23.2.1999 unterschriftlich die Erziehungsberechtigung über die drei Kinder an C., worauf das Zivilgericht in X. mit Urteil vom 4.5.1999 auf Klage von C. ihm das Sorgerecht für die drei Kinder übertrug. Es wurde dargelegt, dass die Mutter F. die Kinder verlassen habe und in der Türkei niemand die Betreuung der Kinder übernehmen könne: der Grossvater sei schon lange tot, die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen, ein Onkel betreue die kranke Grossmutter und habe selber fünf Kinder, eine Tante sei schon 62, wohne 800 km weit weg von der gewohnten Umgebung der Kinder und habe ihrerseits acht Kinder. Eingereicht wurden ausserdem Unterlagen, die belegen sollten, dass C. erwerbstätig sei (Anstellung allerdings erst seit 22.5.2000), keine Schulden habe ausreichenden Wohnraum anbieten könne (Mietvertrag mit Mietbeginn per 1.2.2000) und die Betreuung der Kinder während seiner Erwerbstätigkeit durch eine Nachbarsfamilie gewährleistet sei. Einige dieser Unterlagen waren nicht unbedingt beweiskräftig. So wurde der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15.9.2000 durch das für den in S. wohnhaften C. zuständige Betreibungsamt ausgestellt; in S. meldete sich C. aber erst am 1.3.2000 an, vorher wohnte er in E., so dass die Frage nach den finanziellen Verhältnissen grösstenteils unbeantwortet blieb. Vor allem aber wurde der zentrale Punkt - die Einzelheiten des Verlassens der Kinder durch die Mutter bzw. deren Aufenthaltsort - nicht näher beleuchtet. Die Bewilligung des Familiennachzugs für die Kinder erging gestützt auf die Annahme, F. halte sich seit rund einem Jahr in Holland oder Norwegen auf und sei als Betreuungs- und Bezugsperson für die Kinder ausgeschieden. Die Erkenntnisse aus dem Verfahren um Familiennachzug der Ehefrau F. zeigten nachträglich, dass F. am 22.2.2000 in die Schweiz einreiste und seit März 2000 in Kontakt mit C. stand. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere der neuen Erkenntnisse aus dem Familiennachzug bezüglich der Ehefrau drängt sich der Schluss auf, dass die Mutter die Kinder mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht verlassen hat, sondern diesen in die Schweiz voraus reiste um den Boden für deren Nachzug zu ebnen."}