{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-220_2001-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80774&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "15792d9f67d3dac5603b667c29ff66e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:49", "Checksum": "01b6196044ed01ca2f4e56842469f4f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220\nRegeste:\nFamiliennachzug\n\n\nb) Am 22.2.2000 reiste F. in die Schweiz ein, angeblich, weil sie weder in Norwegen noch einem anderen europäischen Land ein Asylgesuch habe stellen können. Dies tat sie am 6.3.2000 bei der Empfangsstelle Basel. Das Datum vom 6.3.2000 trägt auch ein Schreiben des Zürcher Rechtsanwaltes P. an die Empfangsstelle Basel, in welchem er das Asylgesuch von F. ankündigte und gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass diese mit dem Schweizer Bürger C. (wohnhaft in S.) verlobt sei, weshalb sie dem Kanton Solothurn zuzuteilen sei. Im Befragungsprotokoll vom 8.3.2000 ist unter der Rubrik „Zivilstand“ C. mit Wohnort S. als Freund angegeben. Bemerkenswert ist, dass C. im Januar 2000 noch an der B.-Strasse in E. in der ehelichen Wohnung mit seiner Schweizer Ehefrau lebte. Der Mietvertrag für die Wohnung an der S.-Str. in S. wurde am 25.1.2000 unterzeichnet, als Mietbeginn war der 1.2.2000 vorgesehen. C. meldete sich im März 2000 in S. an. Diese Tatsachen lassen sich nur so interpretieren, dass C. mit F. Kontakt hatte: Andernfalls hätte seine neue Adresse in S. im März 2000 kaum Eingang in die Asylakten gefunden. Bemerkenswert ist auch, dass C. nach dem Verlassen seiner Schweizer Ehefrau nicht eine 1-Zimmerwohnung oder ein Zimmer mietete, wie man es von einer Person im Endstadium einer Ehe erwartet, sondern eine 3 ½-Zimmer-Wohnung. Die Grösse der Wohnung liesse sich allerdings auch damit begründen, dass er beabsichtigte, seine drei Kinder aus der Türkei in die Schweiz zu holen.\nc) C. behauptete anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für öffentliche Sicherheit, er habe erst im September 2000 von der Anwesenheit von F. in der Schweiz erfahren. F. machte die selben Angaben: Sie habe sich erst nach der Abweisung des Asylgesuchs bei C. gemeldet, er habe nicht gewusst, dass sie sich in der Schweiz aufgehalten habe. Beide Angaben entsprechen offensichtlich nicht der Wahrheit: In den Asylakten von F. befindet sich eine Garantieerklärung gegenüber den Appenzellischen Asylbehörden, die C. unterzeichnet hat; auf dem Dokument befindet sich unterhalb seiner Unterschrift auch jene von F.. Die unterzeichnete Garantieerklärung wurde von Rechtsanwalt P. dem Amt für Ausländerfragen eingereicht im Zusammenhang mit einem beantragten Kantonswechsel für F.. Rechtsanwalt P. schrieb, dass er mit C. Rücksprache genommen habe und dieser das Verkündgesuch bei der Gemeinde S. noch nicht eingereicht habe, weil er noch auf Dokumente aus der Türkei warte. C. war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch mit A. verheiratet, von welcher er erst am 18.9.2001 geschieden wurde, weshalb er im April 2000 natürlich noch kein Verkündgesuch stellen konnte.\nd) C. gab anlässlich der Befragung vom 30.7.2001 an, dass er F. eigentlich nicht habe heiraten wollen, es den Kindern zuliebe aber getan habe. Zur Zeit funktioniere die Ehe gut. F. sagte, dass sie sich erst nach Abweisung des Asylgesuches bei C. gemeldet habe; die Ehe funktioniere heute gut. Wollte man den Angaben des Ehepaares C.-F. Glauben schenken, hätten sie sich, nachdem ihre Ehe seinerzeit vor 9 Jahren wegen Zerrüttung geschieden worden war, nach etwa drei Monaten „neuer“ Bekanntschaft verheiratet, damit F. als abgewiesene Asylbewerberin das Land nicht verlassen muss bzw. damit die Kinder mit ihrer Mutter zusammen in der Schweiz leben können. Zu bedenken ist, dass die Kinder inzwischen 17 ½, 16 ½ bzw. 15 Jahre alt sind und keiner intensiven Betreuung mehr bedürfen. Sie sind in absehbarer Zeit volljährig und werden bald ihre eigenen Wege gehen. Erklärte Heiratsabsicht der Parteien war also nicht die Eingehung einer Lebensgemeinschaft, sondern die allenfalls auf ein paar wenige Jahre beschränkte Wohn- und Erziehungsgemeinschaft sowie die Verschaffung eines Anwesenheitsrechts an F.. Immerhin wurde die erste Ehe 1991 wegen Zerrüttung geschieden. C. übte auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt harsche Kritik an der Erziehungsarbeit von F.. Obwohl er Geld geschickt habe, habe sie schlecht für die Kinder gesorgt, die Schule und alles sei schlecht gewesen. Seit seiner Einbürgerung [ab 1997] habe er die Kinder jedes Jahr für 2 Wochen besucht; er habe die Kinder in die Schweiz holen wollen, nicht deren Mutter. Die Kinder könnten in der Schweiz eine bessere Ausbildung haben und einen Beruf lernen. C. legte damit deutlich seine wirklichen Absichten dar. Nachdem er seine Kinder zunächst neun Jahre nicht mehr gesehen und sie anschliessend während drei Jahren jeweils für 2 Wochen jährlich besucht hatte, wollte er sie kurz vor der Erreichung der Volljährigkeit in die Schweiz holen, um ihnen eine Ausbildung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Das war nur zu bewerkstelligen, indem zunächst die Übertragung des Sorgerechts bewirkt und anschliessend die Obhutsbeziehung der Kinder zur Mutter beseitigt wurde. Hätte sich C. nur von seiner Schweizer Ehefrau scheiden lassen und aus dieser Position heraus ein Gesuch um Familiennachzug für seine Kinder aus erster Ehe gestellt, so wäre diesem nach der gängigen Rechtsprechung kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie in der Türkei bei der Mutter (F.) gelebt hätten (BGE 118 Ib 153; BLVGE 1998 265; BLVGE 1996 146). Die Heirat mit F. erfolgte - wie der Beschwerdeführer selber darlegt - um den Kindern die vertraute Beziehung zur Mutter weiterhin zu ermöglichen. Nachdem er sich derart negativ und kritisch über F. geäussert hatte, würde es von überraschendem Sinneswandel zeugen, wenn er mit ihr eine Lebensgemeinschaft begründen wollte. Nach den Aussagen beider Ehepartner hatten sie ab 1988, als C. die Türkei und seine damalige Familie verliess, auch keinerlei Kontakt mehr zueinander. Selbst als er 1997, 1998 und 1999 die Kinder für jeweils 2 Wochen besuchte, scheint nach Darstellung beider Eheleute keine Begegnung stattgefunden zu haben."}