{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-220_2001-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80774&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "15792d9f67d3dac5603b667c29ff66e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:49", "Checksum": "01b6196044ed01ca2f4e56842469f4f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.11.2001 VWBES.2001.220\nRegeste:\nFamiliennachzug\n\nSOG 2002 Nr. 31\nArt. 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a, 17 Abs. 2 ANAG. Familiennachzug. Rechtsmissbrauch. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.\nSachverhalt:\nC. (geb. 1956) - ehemals türkischer Staatsangehöriger - heiratete 1982 in der Türkei die türkische Staatsangehörige F.. Der Ehe entsprossen drei Kinder. 1988 verliess C. die Familie um in der Schweiz zu arbeiten. 1991 wurde die Ehe in der Türkei geschieden, das Sorgerecht für die drei Kinder wurde der Mutter zugesprochen. Kurz nach der Scheidung - am 14.2.1992 - heiratete C. eine Schweizerin und erhielt gestützt auf Art. 7 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung B; am 18.2.1992 kam eine gemeinsame Tochter zur Welt. Am 10.12.1996 erhielt C. im Verfahren der erleichterten Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht. Am 18.9.2000 wurde die Ehe mit der Schweizerin nach etwas mehr als acht Jahren Dauer geschieden. Am 4.5.1999 hatte das Zivilgericht in X. (Türkei) das Sorgerecht für die drei in der Türkei lebenden Kinder dem Vater übertragen. Am 16.7.2000 reisten sie mit einem nicht verlängerbaren Touristenvisum für die Dauer von 30 Tagen in die Schweiz ein, weil die Kinder gemäss Angaben des Vaters die Schulferien in der Schweiz verbringen wollten. Am 7.8.2000 reichte C. ein Familiennachzugsgesuch für die Kinder ein; er begründete das Gesuch damit, dass sich die Mutter der Kinder seit Ende 1999 in Holland bzw. Norwegen aufhalte. Die Kinder seien vorübergehend durch ihre Grossmutter betreut worden, was diese aus gesundheitlichen Gründen künftig nicht mehr besorgen könne. Am 7.12.2000 wurde C. der Familiennachzug für die Kinder bewilligt. Am 22.2.2000 war F. in die Schweiz eingereist und hatte am 6.3.2000 ein Gesuch um Asyl gestellt. Sie gab an, am 16.2.2000 von Ankara aus via Italien in die Schweiz gelangt zu sein und keinen Pass zu besitzen; sie habe einen Freund namens C., der in der Schweiz wohne. Am 27.7.2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch von F. ab; die darauf eingereichte Beschwerde wurde durch die Asylrekurskommission abgewiesen. F. hätte die Schweiz bis am 30.11.2000 verlassen müssen. C. hatte sich am 31.1.2000 von seiner Schweizer Ehefrau getrennt. Am 18.12.2000 heirateten C. und F.. Am 3.1.2001 reichte C. das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige zugunsten seiner früheren und jetzigen Ehefrau ein. Mit Verfügung vom 7.8.2001 wies das Departement des Innern das Familiennachzugsgesuch zugunsten von F. ab und widerrief die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder von C. und F.. Gegen diesen Entscheid liess C. Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3. Im vorliegenden Fall stützt sich das Departement auf Aussagen, die der Gesuchsteller anlässlich der Befragung vom 30.7.2001 machte. Er habe F. nur geheiratet, weil die Kinder ihn darum gebeten hätten. Er habe seine Kinder schon immer in die Schweiz holen wollen, weil sie hier bessere Ausbildungs- und Berufschancen hätten. Er habe den Kindern den Wunsch erfüllen wollen, mit der Mutter zusammen in der Schweiz zu leben. In der Vernehmlassung führt das Departement aus, C. habe die Umstände des Familiennachzuges nicht wahrheitsgetreu dargelegt. Das Vorgehen umgehe die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 122 II 385, wonach der verspätete Familiennachzug nur aus guten Gründen bewilligt werden könne.\n4. Unterzieht man die Akten bezüglich des Familiennachzugs der drei Kinder, die Akten des Asylgesuchs von F. und jene des Familiennachzugs bezüglich der Ehefrau einer kritischen Würdigung, so zeigen sich tatsächlich zahlreiche Unstimmigkeiten und zeitliche Merkwürdigkeiten.\na) Am 2.2.1999 liess sich F. in der Türkei einen Pass ausstellen; die Pässe der drei Kinder wurden am selben Tag ausgestellt. Dies erscheint bemerkenswert, weil im Zusammenhang mit dem weiteren Geschehen der Eindruck entsteht, dass in diesem Zeitpunkt die Ereignisse - zumindest aus Sicht der ausländischen Beteiligten - ihren Anfang nahmen. Am 23.2.1999 übertrug F. unterschriftlich die Erziehungsberechtigung bezüglich der drei Kinder an den Vater C.; am 3.5.1999 reichte C. beim Zivilgericht in X. (Türkei) ein Gesuch um Übertragung des Sorgerechts ein, dem am 4.5.1999 entsprochen wurde. Ende 1999 sollen die Kinder ihren Vater, der damals noch in gemeinsamer Wohnung mit seiner Schweizer Ehefrau wohnte, angerufen und ihm mitgeteilt haben, F. habe die Türkei verlassen. Letzteres lässt sich nachprüfen: Im Pass von F. befindet sich ein Stempel der Passkontrolle vom Flughafen Oslo mit Datum 25.12.1999. Als Motiv für das Verlassen der Türkei gab F. an, dass sie Probleme mit der Hisbollah gehabt habe und zu ihrem Bruder, der in Norwegen lebe, habe ziehen wollen. Die Existenz eines solchen Bruders in Norwegen ist indes nicht aktenkundig."}