Es wurde nicht geklärt, ob die Transporte von Humus und Kompost, die möglicherweise nicht hätten abgeführt werden dürfen, verrechnet wurden. Das Oberamt hat deshalb zu prüfen, ob die Vollstreckung rechtmässig, d.h. entsprechend der Vollstreckungsverfügung, vollzogen wurde, und ob Transportkosten in der Rechnung enthalten sind für Materialien, die nicht hätten abgeführt werden dürfen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2001 (VWBES.2001.218)