Die Erlöse seien nicht ausgewiesen. 6. Die Verfügung der Vorinstanz behauptet ohne Begründung, die Rechnungskomponenten sowie die verlangten Einheitspreise der beauftragten Bauunternehmung seien keineswegs zu beanstanden. Die Tagesrapporte wurden jedoch nicht überprüft. Sie sind unvollständig ausgefüllt und wurden teilweise erst vor Verwaltungsgericht eingereicht. Es wurde nicht geklärt, ob die Transporte von Humus und Kompost, die möglicherweise nicht hätten abgeführt werden dürfen, verrechnet wurden.