Die Firma O. bezifferte ihren Aufwand für die Räumung auf Fr. 15'101.90; der Betrag setzt sich zusammen aus nach Aufwand verrechnetem Personal- und Sachaufwand. Der Transporteur hat vor Verwaltungsgericht die fehlenden Tagesrapporte zu den Waagscheinen nachgeliefert. Diese wurden dem Beschwerdeführer vorgelegt. In seiner Eingabe reicht er nun einen detaillierten Fragenkatalog ein. Darin verlangt er Angaben zum abgeführten Humus und Kompost. Er verlangt Angaben über die Empfänger, den Umfang der Lieferungen und allenfalls erzielte Erlöse aus dem Verkauf dieser Ware. Die Fahrstunden der Lastwagen für diese Transporte seien verrechnet worden. Die Erlöse seien nicht ausgewiesen.