das Verwaltungsgericht im Klageverfahren. 5. Gleichwohl ist die Kostenverfügung des Oberamtes zu überprüfen. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Kostenfestsetzung (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 16 zu Art. 117 VRPG). Bei allen Kosten ist zu beachten, dass der Betroffene hierfür nur insoweit aufzukommen hat, als sich die Ersatzvornahme als verhältnismässig erweist und Leistungen in Rechnung gestellt werden, die durch eine rechtmässige Vollstreckung entstanden sind. Die Firma O. bezifferte ihren Aufwand für die Räumung auf Fr. 15'101.90;