Der Beschwerdeführer macht Schadenersatzansprüche gegen die Einwohnergemeinde geltend. Er kann diese Forderung, die öffentlich-rechtlicher Natur ist, nur mit Zustimmung des Gemeinwesens verrechnen (Art. 125 Ziff. 3 OR; Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart: Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 1997, S. 122). Diese Zustimmung liegt nicht vor. Die Schadenersatzansprüche gegen die Einwohnergemeinde sind deshalb in einem anderen Verfahren geltend zu machen. Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und dem Staat urteilt nach § 48 Abs. 1 lit. a GO das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.