Zudem seien Materialien weggeführt worden, deren Lagerung zonenkonform gewesen sei. Die Wiederherstellungsverfügung habe diese nicht umfasst. Sie hätten zur Baumschule gehört. Da er vergebens versucht habe, Humus und Kompost zurück zu erhalten, mache er Schadenersatzansprüche gegen die Einwohnergemeinde geltend. 4. Inwieweit dem Beschwerdeführer dadurch ein Schaden entstanden ist, dass, wie er behauptet, Humus und Schnitzelabfälle abgeführt wurden, die nicht hätten abgeführt werden dürfen, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatzansprüche gegen die Einwohnergemeinde geltend.