Dies bedeutet, dass eine vertretbare Handlung, welche vom Verpflichteten nicht vorgenommen wird, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen wird (Ulrich Häfelin / Georg Müller: Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 927). 3. Die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsverfügung, der Ersatzvornahme und der Pflicht des Beschwerdeführers, die aus der Ersatzvornahme entstandenen Kosten dem Grundsatz nach zu tragen sind unbestritten. Der Beschwerdeführer rügt aber, die Rechnungstellung lasse Fragen offen. Zudem seien Materialien weggeführt worden, deren Lagerung zonenkonform gewesen sei.