Derartige Verfügungen und Entscheide vollstreckt das Oberamt (§ 84 VRG) in einem Vollstreckungsbefehl, der den verfügungsgemässen Zustand anordnet. Darin sind die nötigen und geeigneten Massnahmen zu umschreiben. Der Vorsteher des Oberamtes ist berechtigt, Ersatzvornahmen auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen (§ 86 VRG). Dies bedeutet, dass eine vertretbare Handlung, welche vom Verpflichteten nicht vorgenommen wird, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen wird (Ulrich Häfelin / Georg Müller: Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 927).