3. Gegen diese Verfügung erhebt H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bestreitet die Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme nicht, ist aber mit der Durchführung nicht einverstanden. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 2. Stellt eine Verwaltungsbehörde einen rechtswidrigen Zustand fest, so ordnet sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Fehlbaren oder Verantwortlichen an (§ 88 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Derartige Verfügungen und Entscheide vollstreckt das Oberamt (§ 84 VRG) in einem Vollstreckungsbefehl, der den verfügungsgemässen Zustand anordnet.