Das Oberamt verfügte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und beauftragte die Bauunternehmung O. mit der Räumung des Lagerplatzes. 2. Die Firma O. stellte H. für die Räumung des Grundstücks Rechnung im Betrage von Fr. 15'101.90. H. machte gegenüber dem Oberamt seinen Eigentumsanspruch an diversen abgeführten Gegenständen (Humus, Holzschnitzel, Brennholz) geltend und verlangte Schadenersatz. Da er die Rechnung nicht bezahlte, verfügte das Oberamt, der Beschwerdeführer habe die Rechnung im Betrage von Fr. 15'101.90 an die Einwohnergemeinde zu begleichen, welche die Forderung vorschussweise bezahlt habe. 3. Gegen diese Verfügung erhebt H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde.