Mit rechtskräftiger Verfügung stellte das Bau- und Justizdepartement fest, der überdimensionierte Lagerplatz sei weder zonenkonform noch standortgebunden. Er sei zu räumen und der ursprüngliche Zustand sei wieder herzustellen. Das Departement stellte sodann fest, dass der Lagerplatz nicht geräumt worden war und ersuchte das Oberamt, das Exekutionsverfahren durchzuführen. H. teilte dem Oberamt mit, er benötige die Kulturerde, den Kompost und verschiedene Substrate für die Baumschule. Das Oberamt verfügte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und beauftragte die Bauunternehmung O. mit der Räumung des Lagerplatzes.