Der Bereich der baurechtlichen Masse ist auf kantonaler Ebene weitgehend abschliessend geregelt. Im vorliegenden Fall geht es also einzig um die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Dabei hat die Gemeinde keinen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum zu verteidigen. Sie ist deshalb auch nicht berechtigt, Beschwerde zu führen zur Verhinderung einer ihrer Meinung nach fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Bau- und Justizdepartement. Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 2001 (VWBES.2001.197)