Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Beschwerdeführerin nicht etwa auf die Verletzung von kommunalen Bau- und Planungsvorschriften, sondern sie ist mit der Auslegung der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) durch das Bau- und Justizdepartement nicht einverstanden. Das kantonale Baurecht, insbesondere die Kantonale Bauverordnung gewähren aber der Gemeinde in Bezug auf die gerügte Verletzung von §§ 34 ff. KBV (über die Ausnützungsziffer) keinen Beurteilungsspielraum. Die Gemeinden können eigene Bauvorschriften nur erlassen, soweit diese der KBV nicht widersprechen. Der Bereich der baurechtlichen Masse ist auf kantonaler Ebene weitgehend abschliessend geregelt.