Nach der Lehre ist ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, wenn die Gemeinde Wahlmöglichkeiten bei der Lösung einer Aufgabe hat, wenn also der Kanton keine abschliessende Regelung getroffen hat und der Gemeinde eine Rechtssetzungskompetenz zukommt (Isabelle Häner: Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 887 f.). Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Beschwerdeführerin nicht etwa auf die Verletzung von kommunalen Bau- und Planungsvorschriften, sondern sie ist mit der Auslegung der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) durch das Bau- und Justizdepartement nicht einverstanden.