Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wo das übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 120 Ia 203). Nach der Lehre ist ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, wenn die Gemeinde Wahlmöglichkeiten bei der Lösung einer Aufgabe hat, wenn also der Kanton keine abschliessende Regelung getroffen hat und der Gemeinde eine Rechtssetzungskompetenz zukommt (Isabelle Häner: Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 887 f.).