Ungenügend ist die Geltendmachung irgend eines anderen öffentlichen Interesses, z.B. das blosse allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wo das übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 120 Ia 203).