Sie ist folglich Drittbetroffene. Nach § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) ist sie zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt ist und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird nach dieser Formulierung anerkannt, wenn ein spezifisch kommunales Interesse geltend gemacht wird. Dies gilt insbesondere, wenn behauptet wird, es sei in den Autonomiebereich der Gemeinde eingegriffen worden. Ungenügend ist die Geltendmachung irgend eines anderen öffentlichen Interesses, z.B. das blosse allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung.