Dieses hiess die Beschwerde gut und hob den Entscheid der Gemeinde auf. 3. Gegen diese Verfügung erhebt das Bauamt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, sie sei aufzuheben. Bemängelt wird die Anwendung der KBV durch das Bau- und Justizdepartement. Angezweifelt werden der der Verfügung zugrunde gelegte Verlauf des gewachsenen Terrains, die Gebäudeaussenmasse und die miteinbezogenen Gebäudeteile des Untergeschosses. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 2. Die Gemeinde ist nicht Verfügungsadressatin. Sie tritt als Vorinstanz auf in ihrer Eigenschaft als Baubehörde. Sie ist folglich Drittbetroffene.