Unter der Terrasse entstand ein offener Raum, der als Geräteraum genutzt wurde. Ohne Baubewilligung schlossen die Grundeigentümer die offenen Seiten des Raumes unter der Terrasse mit Plastikwänden. Die Baukommission verweigerte die nachträgliche Bewilligung der Wände und verlangte deren Entfernung mit der Begründung, der Raum müsse an die Ausnützungsziffer angerechnet werden, was dazu führe, dass die Ausnützungsziffer von 0.8 der W3 Zone überschritten werde. 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Bauherrschaft Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob den Entscheid der Gemeinde auf.