SOG 2001 Nr. 27 § 12 Abs. 2 VRG. Legitimation von Einwohnergemeinden (Praxisänderung). Einwohnergemeinden sind in Bausachen nur dann befugt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, wenn sie die unrichtige Anwendung einer Norm rügen, die ihnen einen erheblichen Entscheidungsspielraum belässt, wie dies bei kommunalen Zonenvorschriften zutreffen mag. Das Interesse der Gemeinde, für die richtige Anwendung des kantonalen Rechts durch das Departement besorgt zu sein, ist nicht schützenswert. Sachverhalt (gekürzt): 1. Die Baukommission erteilte die Bewilligung zur Errichtung einer Terrasse. Unter der Terrasse entstand ein offener Raum, der als Geräteraum genutzt wurde.