Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung soll der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen (Rhinow / Krähenmann, a.a.O., Nr. 86 S. 539). Stellt eine Behörde fest, dass sie nicht zuständig ist, so überweist sie die Angelegenheit der zuständigen Behörde (§ 6 VRG). Daher ist die vorliegende Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat weiterzuleiten. Verwaltungsgericht; Urteil vom 02. Juli 2001 (VWBES.2001.133)