Für die selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, zu denen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört, ist ein besonderer Rechtsmittelweg vorgesehen: sie können ausnahmsweise bei der Gesamtbehörde, dem Regierungsrat, angefochten werden (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, N 6 ff. zu Art. 70, S. 485 f.). 5. Nachdem sich erwiesen hat, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung soll der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen (Rhinow / Krähenmann, a.a.