Eine auch vom Wortlaut her nahezu identische Lösung findet sich im Übrigen im Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Bern (Art. 70 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern). Merkli/Aeschlimann/Herzog führen dazu aus, dass mit Ausnahme der Entscheidkompetenz der beauftragten Direktion alle Befugnisse des Regierungsrates zustehen, insbesondere der Erlass aller erforderlichen Zwischenverfügungen. Für die selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, zu denen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört, ist ein besonderer Rechtsmittelweg vorgesehen: