Zusammenfassend ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes eine selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung. Wird sie im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom instruierenden Departement erlassen, so ist diese Verfügung gemäss § 36bis Abs. 2 VRG mit Beschwerde beim Regierungsrat anfechtbar. § 36bis Abs. 2 VRG geht § 49 lit. b GO als lex specialis vor. Eine auch vom Wortlaut her nahezu identische Lösung findet sich im Übrigen im Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Bern (Art. 70 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern).