Mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden können die aus Abs. 1 hervorgehenden Verfügungen, nämlich die prozessleitenden und soweit es eine Abschreibung wegen Beschwerderückzugs betrifft, auch die prozesserledigenden. Inwiefern damit für jede Art der prozessleitenden Verfügungen eine Beschwerdemöglichkeit geschaffen wurde, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung ist.