Um den Regierungsrat zu entlasten, entschieden seit Jahren die instruierenden Departemente über die Abschreibung von Beschwerden. Die entsprechenden Verfügungen wurden den Beschwerdeführern schriftlich und mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Regierungsrat eröffnet (Botschaft, S. 20). In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung nicht thematisiert (KRV 1998, November 1998, S. 430 und 505). c) Der Wortlaut von § 36bis VRG ist an sich klar. Mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden können die aus Abs. 1 hervorgehenden Verfügungen, nämlich die prozessleitenden und soweit es eine Abschreibung wegen Beschwerderückzugs betrifft, auch die prozesserledigenden.