VRG lassen sich keine Anhaltspunkte über die Absichten des Gesetzgebers entnehmen. Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates (RRB 1748/1998) sollte mit der Bestimmung eine bestehende Gesetzeslücke geschlossen und die bisherige Praxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Formaljuristisch hätte in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dieser bei Rückzug der Beschwerde auch den Abschreibungsbeschluss fassen müssen. Um den Regierungsrat zu entlasten, entschieden seit Jahren die instruierenden Departemente über die Abschreibung von Beschwerden.