Absatz 1 beinhaltet die Kompetenz zum Erlass prozessleitender und - im Fall eines Beschwerderückzuges - prozesserledigender Verfügungen. Dass lediglich die prozesserledigenden Verfügungen mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden könnten, lässt sich dem Wortlaut von § 36bis VRG nicht entnehmen. Vielmehr hätte in diesem Fall das Beschwerderecht auf Verfügungen des instruierenden Departementes nach Absatz 1 Satz 2 beschränkt werden müssen. b) Den Materialien zu § 36bis VRG lassen sich keine Anhaltspunkte über die Absichten des Gesetzgebers entnehmen.