es entscheidet in diesem Fall über Kosten und Parteientschädigung“. Das instruierende Departement erhält damit die Kompetenz zum Erlass eines prozesserledigenden Entscheides, welcher das Verfahren in der betreffenden Instanz beendigt, ohne sich wie ein Sachurteil materiell mit der Angelegenheit befasst zu haben (Adrian Staehelin / Thomas Sutter, a.a.O., S. 229 f.). Laut Abs. 2 entscheidet der Regierungsrat „Beschwerden gegen Verfügungen des instruierenden Departementes nach Absatz 1“. Absatz 1 beinhaltet die Kompetenz zum Erlass prozessleitender und - im Fall eines Beschwerderückzuges - prozesserledigender Verfügungen.