125 II 113/117). § 36bis Abs. 1 Satz 1 VRG überträgt dem instruierenden Departement „bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse“ und somit die Pflicht und das Recht zum Erlass prozessleitender Verfügungen, worunter auch die Erteilung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt. Gemäss Abs. 1 Satz 2 schreibt das instruierende Departement „das Verfahren ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird; es entscheidet in diesem Fall über Kosten und Parteientschädigung“.