O., S. 512). Als Rechtsmittelinstanz kommen gestützt auf § 36bis VRG der Regierungsrat oder - gestützt auf § 49 lit. b GO - das Verwaltungsgericht in Frage. 4. a) Für die Auslegung einer Norm ist zunächst auf den Wortlaut der Bestimmung abzustellen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (Rhinow / Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, N 20, S. 56 f.).