Prozessleitende Anordnungen sind in der Regel nicht gesondert anfechtbar, da der Abschluss des Verfahrens sonst ungebührlich verzögert würde. Das Bundesgericht verlangt als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, dass sie für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben; der Nachteil muss rechtlicher Natur und aktuell sein. Wird einem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so trifft dies zu. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher eine selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung (Michael Merker, a.a.O., S. 512).