Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat weist die Staatskanzlei die Beschwerde einem Departement zur Instruktion zu, im vorliegenden Fall dem Volkswirtschaftsdepartement. Das instruierende Departement hat dem Regierungsrat als Kollegialbehörde einen Antrag zu unterbreiten und „übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus“ (Art. 36bis Abs. 1 VRG). Das Instruktionsverfahren ist Teil des Rechtsmittelverfahrens und hat zum Ziel, den Prozess von der Rechtshängigkeit zur Entscheidung zu führen.